Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schuldscheine nicht einlösen könnend") bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Gründe für eine Insolvenz sind entweder Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Rechtsgrundlage bildet die Insolvenzordnung (InsO).
Die Insolvenz des Schuldners muss sowohl im materiellen Zivilrecht als auch im Zwangsvollstreckungsrecht einkalkuliert werden. Im Zivilrecht stellt sich beispielsweise in Mehrpersonenverhältnissen die Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, das sog. Insolvenzrisiko, tragen soll.
Im Zwangsvollstreckungsrecht muss die Konstellation geregelt werden, dass zahlreiche Gläubiger "zusammenlaufen" (daher der Ausdruck Konkurs von lat. concurrere), ohne dass das Schuldnervermögen für alle genügt. Dann soll nicht der Schnellste seine Forderungen zu Lasten der übrigen durchsetzen können, sondern alle Gläubiger sollen einen gleichmäßigen Anteil ihrer Forderungen erhalten, die sog. Insolvenzquote. Dazu genügt es nicht, in einzelne Vermögensbestandteile des Schuldners zu vollstrecken ("Einzelzwangsvollstreckung"), sondern das gesamte Schuldnervermögen muss verwertet werden. Diese "Gesamtvollstreckung" geschieht im Insolvenzverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Unter bestimmten Umständen besteht die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, vgl. § 130a HGB, § 64 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG. Die Pflichtverletzung kann über § 823 Abs. 2 BGB zur zivilrechtlichen Haftung sowie zur Strafbarkeit gem. §§ 84 Abs,1 Ziff.2 GmbHG, 401 Abs.1 Ziff.2 AktG führen.
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